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Eine von einem Deutschen in Polen erworbene
Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der
Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz hatte
(„Führerscheintourismus”). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem Kläger wurde zweimal die
Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen. Die Wiedererteilung
scheiterte 2004, weil er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte
medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Daraufhin erwarb der
Kläger im Dezember 2006 über eine in Berlin ansässige Firma eine polnische
Fahrerlaubnis; im Führerschein ist als Wohnsitz Stettin eingetragen. Nachdem
der Kläger die nach wie vor bestehenden Eignungsbedenken nicht durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt hatte, entzog die deutsche
Straßenverkehrsbehörde die polnische Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobene
Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der
Berufung des Klägers statt und hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf.
OVG Rheinland-Pfalz ändert seine bisherige
Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts habe die einer
ungeeigneten Person von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte
Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in diesem
Staat lediglich einen Scheinwohnsitz begründet habe. Denn die Fahrerlaubnis sei
rechtsmissbräuchlich erworben worden.
Hieran könne aufgrund der neueren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (
EuGH, Urteil v. 26.06.2008 - C-329/06,
C-343/06, C-334/06, C-336/06 -) nicht mehr
festgehalten werden. Danach sehe das europäische Recht die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne
jede Einschränkung vor. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im
Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der
Fahrerlaubnis zu prüfen, und die Fahrerlaubnis zu entziehen, falls sich
nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei. Ausnahmsweise
könne allerdings der Heimatstaat die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus dem
Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe,
dass der Fahrerlaubnisinhaber dort (hier: Polen) keinen Wohnsitz gehabt habe.
An einem derartigen amtlichen polnischen Hinweis fehle es im vorliegenden Fall.
Diese
Meldung erschien bei uns am 03.12.2008.
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Referenz:
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz; Urteil vom 31.10.2008
[Aktenzeichen: