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A m 04.05.2006 hat der Europäische
Gerichtshof unter dem Aktenzeichen EuGH C-227/05 (Rechtssache des Daniel
Halbritter) entschieden.

1. Bei legalem Erwerb eines EU-Führerscheins im europäischen Ausland kann
der Erwerber auch in Deutschland fahren, ohne deutschen Behörden eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)
vorlegen zu müssen.
2. Legal im europäischen Ausland erworbene EU-Führerscheine sind ohne
irgendwelche Auflagen und völlig problemlos in einen deutschen
EU-Führerschein umschreibbar.
Damit wurde unsere Rechtsansicht
bestätigt.
Die Leitsätze:
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.
Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb
nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat
eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen
hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26
verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem
anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen
Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine
erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird,
die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung
entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem
Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
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Die ausführlichen Entscheidungsgründe finden Sie hier.
Hervorzuheben unter der
Randnummer 37 des Urteils:
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Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf
der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen
Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen
Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam
ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der
Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen
Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor
erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben,
sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins
bestanden.
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Um es einfacher
auszudrücken: Deutsche Führerscheinbehörden dürfen die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen nur in Zweifel ziehen, wenn Anhaltspunkte hierfür (z.B.
Drogenkonsum oder Trunkenheitsfahrten) nach dem Erwerb der im
Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgetreten sind. Für die „Jugendsünden“
der Vergangenheit darf nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wer
seine Fahreignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beweis gestellt
hat.
Damit werden auch die nach bisheriger Rechtslage bereits irreführenden
Fehlinformationen von zum Teil auch öffentlicher Stelle überholt sein.
Z.B. steht nach wie vor auf der Webseite des BMVBS:
"Das Recht von
einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der
Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch
die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur
Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen."
Dass dies schon vor der Entscheidung des EuGH falsch war, wurde nun
nochmals bestätigt. Der EuGH weist zutreffend darauf hin, dass er in dem
Urteil „Kapper“ vom 29.04.2004 bereits ausführlich Gelegenheit hatte, sich
zu dem Verhältnis der Bestimmungen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zu
Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu äußern und dass
die in dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht enthaltene Ausnahme zu dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Insoweit darf die Frage
gestellt werden, ob man zu dieser Erkenntnis in Deutschland nicht schon zu
einem früheren Zeitpunkt hätten gelangen können.
- Bisherige
Rechtsprechung
Leider ließen sich die
deutschen Gerichte trotz der deutlichen Aussage der Kapper-Entscheidungen
(und trotz der immer wieder von dieser Kanzlei im
Verwaltungsstreitverfahren vorgetragenen Argumentation) nicht von der
gebotenen europarechtskonformen Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung
überzeugen. Noch am 15.05.2006 führte etwa das Verwaltungsgericht Berlin in
einer von dieser Kanzlei betreuten Rechtssache aus:
„Die Wirksamkeit der
ausländischen Fahrerlaubnis wird damit nicht in Frage gestellt, sondern
diese wird im Einzelfall erst durch einen nachträglichen inländischen
Verwaltungsakt wieder beseitigt. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde auch
nicht darauf beschränkt, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis
bekannt gewordenen Bedenken an der Eignung zu prüfen. Dies muss
insbesondere bei Mängeln gelten, die – wie hier – schon vorher bestanden
und von ihrer Natur her geeignet sind, in die Zukunft fortzuwirken und die
ein starken Gefährdungspotential beinhalten, und sich damit ständig neu
aktualisieren.“
Es ist zu bedauern,
dass die Verwaltungsgerichte diese Argumentation auch in der 2. Instanz –
zumindest im Eilverfahren – diese Auffassung in ähnlicher Form vertreten
und den Antragstellern dadurch enorme Kosten (und nicht zuletzt den Verlust
ihres Führerschein) beschert haben. Der
Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 19.09.2005; NJW 2006. 1153
ff.) nahm etwa für sich in Anspruch, die Prüfung der Fahreignung durch den
ausstellenden Mitgliedstaat in Zweifel zu ziehen. Es sei nicht hinzunehmen,
dass der Führerscheininhaber, der sich in der Vergangenheit schon als
ungeeignet erwiesen habe, erst verkehrsauffällig werden müsse, bevor man
den Fahreignungsnachweis (mittels MPU) erneut verlangen dürfe. Der VGH
räumte zwar ein, dass es einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe, hielt
diese im Eilverfahren aber für entbehrlich.
Das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 11.10.2005; NJW 2006. 1158
ff.) bejahte zwar grundsätzlich die Wirksamkeit der ausländischen
Fahrerlaubnis und den Ausschluss einer Entzugsentscheidung für
Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bereits
abgeschlossen waren (S. 1161). Für Mängel aber, die „von ihrer Natur her
geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb
angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr
Gefährdungspotential ständig – also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung
der EU-Fahrerlaubnis – neu aktualisieren“, sei eine Kontrolle der
Fahreignung durch die nationalen Behörden gestattet. Hierbei hielt der
Senat (man höre und staune) das einmalige Erreichen einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille im Jahr 2003 (teilweise lagen die
Alkoholfahrten auch noch länger zurück) für ein ausreichendes „Indiz“.
Vorreiter der nun
vorliegende Entscheidung des EuGH war die – aus unserer Sicht
richtungsweisende – Entscheidung des OLG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 255,
3228 ff.). Das Gericht sah den Regelungen des § 28 Fahrerlaubnisverordnung,
die den Entzug einer EU-Fahrerlaubnis rechtfertigen, als mit Art. 1 Absatz
2 der Richtlinie 91/439/EWG (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen) unvereinbar an, wenn deren konkrete Anwendung auf
unbestimmte Zeit die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
verhindere. Eine solche Wirkung sei insbesondere bei „fortgesetzt negativer
medizinisch-psychologischer Beurteilung“ des Führerscheininhabers gegeben.
Den entscheidenden
Anlass für die EuGH-Entscheidung bot letztlich der deutsche Inhaber einer
österreichischen Fahrerlaubnis, der den Antrag auf Umschreibung gemäß § 30
Fahrerlaubnisverordnung stellte. Das Verwaltungsgericht München, das über
den ablehnenden Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden
hatte, machte von dem in Art. 234 Absatz 2 des EG-Vertrages niedergelegten
Recht zur Einholung einer entscheidungserheblichen Vorabentscheidung
Gebrauch. Das Ergebnis der Vorlage ist nun bekannt.
- Was zu tun ist
Obwohl die Träger der
öffentlichen Gewalt verpflichtet sind, das Europarecht in der Auslegung des
Europäischen Gerichtshofs umzusetzen, kann es durchaus einige Zeit in
Anspruch nehmen, bis sich die „Halbritter-Entscheidung“ durchgesetzt hat.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die deutschen Führerscheinbehörden und
die deren Entscheidung bestätigenden Verwaltungsgerichte für eine gewisse
Zeit unbeeindruckt mit der bisherigen Entscheidungspraxis fortfahren.
Hier ist darauf zu
achten, dass die behördlichen Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen.
Ist die Widerspruchsfrist erst abgelaufen oder ein Gerichtsurteil
rechtskräftig ergangen, so kann das Verfahren nicht mit der
Begründung wiederaufgenommen werden, dass nunmehr die EuGH-Entscheidung zur
Anwendung komme. Wenn Sie selbst aufgefordert wurden, eine MPU vorzulegen
oder wenn Ihnen die Berechtigung, mit einer im EU-Ausland erworbenen
Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren, abgesprochen wurde, so raten wir
dringend – soweit nicht bereits geschehen – anwaltliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen und das eingelegte Rechtsmittel mit einer stichhaltigen – auf
Europarecht basierenden - Begründung versehen zu lassen.
Sollten Sie in der
unglücklichen Lage sein, dass Widerspruchs- und Klagefristen bereits
abgelaufen sind oder der Rechtsweg erschöpft ist, so bleibt nur der Weg,
einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit Ihrer ausländischen
Fahrerlaubnis in Deutschland auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 FeV und /
oder auf Entfernung des Ungültigkeitsvermerks auf dem Führerschein zu
stellen. Natürlich kommt auch der Neuantrag auf Umschreibung gemäß § 30 FeV
in Betracht. Auch hier stehen wir Ihnen im Bedarfsfall bei der Begründung
des Antrags gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren
Sie einen Termin in unseren Kanzleiräumen, wenn Sie in unserer Nähe wohnen.
Ansprechpartner in
unserer Kanzlei sind Herr RA Andreas Krahl und Herr RA Dirk Streifler
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der
relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle
Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung
ausgeschlossen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
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