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Sächsische Zeitung
Dienstag, 30. Mai 2006
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Der fehlende Idiotentest spielt
keine Rolle
Von Detlef Drewes, SZ-Korrespondent in
Brüssel
Europäische Union. Ein Urteil erlaubt deutschen
Verkehrssündern den Erwerb eines neuen Führerscheins im Ausland.
Verkehrssünder dürfen hoffen: Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat gestern bestätigt, dass im
EU-Ausland erworbene Führerscheine unter bestimmten Voraussetzungen von
Deutschland anerkannt und in eine hiesige Fahrerlaubnis umgeschrieben werden
müssen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor die deutsche Fahrlizenz entzogen wurde.
Vor einem solchen Fall hatte
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) erst vor wenigen Wochen
gewarnt: Der Kläger hatte in den 90er Jahren seinen deutschen Führerschein
verloren. Weit nach Ablauf der anschließenden Sperre legte er in Österreich, wo
er einen zweiten Wohnsitz unterhielt, erneut eine Fahrprüfung ab. Als er jedoch
vom zuständigen bayerischen Landratsamt eine Umwandlung der österreichischen
Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein verlangte, lehnte die Behörde ab
und bestand stattdessen darauf, dass der Mann zunächst eine Eignungsprüfung
(„Idiotentest“) bestehen müsse.
Doch die Luxemburger Richter wiesen die
Auflage des Landratsamtes gestern nach einem jahrelangen Rechtsstreit ab. Die
entsprechenden EU-Richtlinien erlaubten nicht, dass ein Mitgliedsstaat den
Führerschein eines anderen EU-Staates ablehne. Dies gelte auch in dem Fall,
dass dort bereits ein Führerschein eingezogen wurde, zumal die verhängte Sperre
bereits abgelaufen war. Mehr noch: Es sei einem Mitgliedsstaat auch nicht
erlaubt, an eine Umschreibung der Fahrerlaubnis weitere Bedingungen zu knüpfen.
Durch die erfolgreiche Fahrprüfung in dem anderen EU-Mitgliedssland habe der
Bewerber alle Anforderungen zum „Führen eines Fahrzeugs erfüllt“.
Minister sieht hohes Risiko
Der Bundesverkehrsminister hatte mit
Hinweis auf diese Praxis von einem „hohen Risiko“ für den deutschen Verkehr
gesprochen. Es gebe Hinweise darauf, dass deutsche Autofahrer, denen der
Führerschein zum Beispiel nach einer Alkoholfahrt entzogen wurde, sich in einem
osteuropäischen Land neue Papiere beschafft hätten. Tiefensee hatte von über 2
000 Fällen gesprochen, in denen dies allein in Polen geschehen sei.
Die EU-Verkehrsminister hatten daraufhin
beschlossen, parallel mit der Einführung der neuen EU-Fahrlizenz auch das
Informationsnetz der Behörden untereinander enger zu knüpfen, sodass die
zuständigen Ämter innerhalb der EU künftig durch eine europäische Abfrage
feststellen können, ob dem Bewerber in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein
Führerschein abgenommen wurde. Diese Neuregelung tritt allerdings erst im Jahr
Aktenzeichen: Link zum vollen Urteil
EuGH C-227/05
Was die von uns empfohlenen Rechtsanwälte dazu sagen lesen Sie hier…
Dipl.-Jur. Lars Nitzsche
EuGH bestätigt Verpflichtung zur Anerkennung
ausländischer Füherscheine
Dipl.-Jur. Lars Nitzsche
77694 Kehl
Hermann-Dietrich-Str. 4
+49 07851 8001, 8003, 8004
www.lederlelaw.com
Der EuGH hat in seinem jüngst
veröffentlichten Beschluss vom 06.04.2006 (Aktenzeichen C-227/05) in
Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (C-476/01) nochmals ausdrücklich
darauf verwiesen, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so auch
Deutschland, grundsätzlich gehalten sind, nach Ablauf einer etwaigen
Sperrfrist, im europäischen Ausland rechtmäßig erworbene Führerscheine ohne
jede Formalitäten anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall sollte einem Betroffenen, welchem nach Ablauf einer
18-monatigen Sperrfrist wegen Drogenkosumes nach erfolgtem Wohnsitzwechsel in
Österreich eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, die Umschreibung und auch das
Gebrauchmachen des österreichen Führerscheines im Bundesgebiet ohne vorherige
Durchführung der medizinisch - psychologischen Untersuchung (MPU) verwehrt
werden.
Hier
noch etwas aktuelles von der Presse zum Thema
„Führerschein ohne MPU“
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Der Link zur Originalseite vom HANDELSBLATT,
Montag, 26. Juni 2006, 08:00 Uhr |
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Vier
aktuelle Urteile zum Thema
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EU-Führerschein
muss anerkannt werden
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Wenn der Führerschein entzogen wurde, behelfen
sich manche mit Fahrerlaubnissen aus anderen europäischen Ländern. Der
Europäische Gerichtshof ist auf ihrer Seite.
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Richtlinie:
Einem Pfälzer wurde 1998 der Führerschein entzogen. Doch statt sich nach
Ablauf der "Neuerteilungssperre" in Deutschland um einen neuen Lappen
zu bemühen, ließ er sich 1999 eine Fahrerlaubnis in Holland ausstellen.
Nachdem er damit in eine Kontrolle geraten war, verdonnerten ihn die
deutschen Behörden wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer
Geldstrafe. Zu Unrecht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Gemäß
EU-Regeln seien Führerscheine aus EU-Staaten anzuerkennen. Der Auslandslappen helfe nur dann nicht weiter, wenn hier zu
Lande noch eine Fahrsperre gelte. Das war bei dem Pfälzer nicht der Fall
(Az.: C-476/01). Entschädigung:
Autofahrer mit EU-Führerschein, denen vor der oben genannten
EuGH-Entscheidung eine Geldstrafe aufgebrummt wurde, haben wenig Aussicht auf
eine Rückerstattung. Um den Staat in Haftung nehmen zu können, hätten die
Richtersprüche "offenkundig" rechtswidrig sein müssen. Davon könne nicht die Rede sein, weil die inzwischen überholte
Rechtsauffassung von fast allen deutschen Gerichten geteilt wurde
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 286/05). |
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Sächsische Zeitung