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Sächsische Zeitung
Dienstag, 30. Mai 2006

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W. Tiefensee 

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Der fehlende Idiotentest spielt keine Rolle
Von Detlef Drewes, SZ-Korrespondent in Brüssel

Europäische Union. Ein Urteil erlaubt deutschen Verkehrssündern den Erwerb eines neuen Führerscheins im Ausland.

Verkehrssünder dürfen hoffen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat gestern bestätigt, dass im EU-Ausland erworbene Führerscheine unter bestimmten Voraussetzungen von Deutschland anerkannt und in eine hiesige Fahrerlaubnis umgeschrieben werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor die deutsche Fahrlizenz entzogen wurde.

Vor einem solchen Fall hatte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) erst vor wenigen Wochen gewarnt: Der Kläger hatte in den 90er Jahren seinen deutschen Führerschein verloren. Weit nach Ablauf der anschließenden Sperre legte er in Österreich, wo er einen zweiten Wohnsitz unterhielt, erneut eine Fahrprüfung ab. Als er jedoch vom zuständigen bayerischen Landratsamt eine Umwandlung der österreichischen Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein verlangte, lehnte die Behörde ab und bestand stattdessen darauf, dass der Mann zunächst eine Eignungsprüfung („Idiotentest“) bestehen müsse.

Doch die Luxemburger Richter wiesen die Auflage des Landratsamtes gestern nach einem jahrelangen Rechtsstreit ab. Die entsprechenden EU-Richtlinien erlaubten nicht, dass ein Mitgliedsstaat den Führerschein eines anderen EU-Staates ablehne. Dies gelte auch in dem Fall, dass dort bereits ein Führerschein eingezogen wurde, zumal die verhängte Sperre bereits abgelaufen war. Mehr noch: Es sei einem Mitgliedsstaat auch nicht erlaubt, an eine Umschreibung der Fahrerlaubnis weitere Bedingungen zu knüpfen. Durch die erfolgreiche Fahrprüfung in dem anderen EU-Mitgliedssland habe der Bewerber alle Anforderungen zum „Führen eines Fahrzeugs erfüllt“.

Minister sieht hohes Risiko

Der Bundesverkehrsminister hatte mit Hinweis auf diese Praxis von einem „hohen Risiko“ für den deutschen Verkehr gesprochen. Es gebe Hinweise darauf, dass deutsche Autofahrer, denen der Führerschein zum Beispiel nach einer Alkoholfahrt entzogen wurde, sich in einem osteuropäischen Land neue Papiere beschafft hätten. Tiefensee hatte von über 2 000 Fällen gesprochen, in denen dies allein in Polen geschehen sei.

Die EU-Verkehrsminister hatten daraufhin beschlossen, parallel mit der Einführung der neuen EU-Fahrlizenz auch das Informationsnetz der Behörden untereinander enger zu knüpfen, sodass die zuständigen Ämter innerhalb der EU künftig durch eine europäische Abfrage feststellen können, ob dem Bewerber in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein Führerschein abgenommen wurde. Diese Neuregelung tritt allerdings erst im Jahr 2012 in Kraft.

Aktenzeichen: Link zum vollen Urteil EuGH C-227/05

 

Was die von uns empfohlenen Rechtsanwälte dazu sagen  lesen Sie hier…

 

 

 

Das Recht ist auf Ihrer Seite

 

 

Dipl.-Jur. Lars Nitzsche

 

 

EuGH bestätigt Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Füherscheine

Dipl.-Jur. Lars Nitzsche
77694 Kehl
Hermann-Dietrich-Str. 4
+49 07851 8001, 8003, 8004
www.lederlelaw.com
 

Der EuGH hat in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 06.04.2006 (Aktenzeichen C-227/05) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (C-476/01) nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so auch Deutschland, grundsätzlich gehalten sind, nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist, im europäischen Ausland rechtmäßig erworbene Führerscheine ohne jede Formalitäten anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall sollte einem Betroffenen, welchem nach Ablauf einer 18-monatigen Sperrfrist wegen Drogenkosumes nach erfolgtem Wohnsitzwechsel in Österreich eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, die Umschreibung und auch das Gebrauchmachen des österreichen Führerscheines im Bundesgebiet ohne vorherige Durchführung der medizinisch - psychologischen Untersuchung (MPU) verwehrt werden.

 

 

 

 Hier noch etwas aktuelles von der Presse zum Thema  „Führerschein ohne MPU“

 

 

 

 

           Der Link zur Originalseite vom                               HANDELSBLATT,                                         Montag, 26. Juni 2006, 08:00 Uhr

 

Vier aktuelle Urteile zum Thema

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EU-Führerschein muss anerkannt werden

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Wenn der Führerschein entzogen wurde, behelfen sich manche mit Fahrerlaubnissen aus anderen europäischen Ländern. Der Europäische Gerichtshof ist auf ihrer Seite.

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Richtlinie: Einem Pfälzer wurde 1998 der Führerschein entzogen. Doch statt sich nach Ablauf der "Neuerteilungssperre" in Deutschland um einen neuen Lappen zu bemühen, ließ er sich 1999 eine Fahrerlaubnis in Holland ausstellen. Nachdem er damit in eine Kontrolle geraten war, verdonnerten ihn die deutschen Behörden wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe. Zu Unrecht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Gemäß EU-Regeln seien Führerscheine aus EU-Staaten anzuerkennen.

Der Auslandslappen helfe nur dann nicht weiter, wenn hier zu Lande noch eine Fahrsperre gelte. Das war bei dem Pfälzer nicht der Fall (Az.: C-476/01).

Entschädigung: Autofahrer mit EU-Führerschein, denen vor der oben genannten EuGH-Entscheidung eine Geldstrafe aufgebrummt wurde, haben wenig Aussicht auf eine Rückerstattung. Um den Staat in Haftung nehmen zu können, hätten die Richtersprüche "offenkundig" rechtswidrig sein müssen.

Davon könne nicht die Rede sein, weil die inzwischen überholte Rechtsauffassung von fast allen deutschen Gerichten geteilt wurde (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 286/05).

 

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